INHALTSVERZEICHNIS...
Artikel 1_ Kurze Geschichte des SAWI.
Artikel 2_ Allgemeine Ziele
Artikel 3_ Vision, Mission, Verpflichtungen und Werte
Artikel 4_ Mitgliedschaft, Akkreditierung und Anerkennung
Artikel 4.1_ Bachelor- und MBA-Studiengang
Artikel 4.2_ Studiengang Weiterbildung
Artikel 5_ Voraussetzungen
Artikel 6_ Prüfungen und Anerkennung von Studienleistungen
Artikel 7_ Allgemeine Bedingungen
Artikel 8_ Rechte der Studierenden
Artikel 9_ Pflichten der Studierenden
Artikel 10_ Kampf gegen Plagiate
Artikel 11_ Nutzung von Informatikressourcen
Artikel 12_ Nutzung des Internets und
andere Kommunikationsmittel
Artikel 13_ Nutzung der Räumlichkeiten
Artikel 14_ Sanktionen
Artikel 15_ Regeln für Schulungen
Artikel 16_ Verwaltung und Kontakte
NB: Das vorliegende Dokument ist eine Ergänzung zu den Bedingungen und Richtlinien für Studierende.
der Studierenden. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, werden in diesem Dokument
wird die männliche Form verwendet, wenn von Personen die Rede ist (Ausbilder, Schüler, ...). Es versteht sich jedoch von selbst, dass jede dieser
Erwähnung auch in der weiblichen Form zu verstehen ist, denn die
angesprochenen Aspekte unabhängig vom Geschlecht sind
Artikel 1 _ Kurze Geschichte der SAWI
Nach ihrer mehr als 50-jährigen Geschichte ist die SAWI auch heute noch führende Anbieterin von Aus- und Weiterbildungen im Bereich Marketing, Verkauf, Kommunikation und Digital. Ihr hoher Bekanntheitsgrad und ihr schweizweit ausgezeichneter Ruf zeichnen sie aus.
Die SAWI ist zudem die einzige Anbieterin, die in beiden wichtigen Schweizer Sprachregionen, der französischsprachigen und der deutschsprachigen Schweiz, tätig ist.
Der Bekanntheitsgrad und die Reputation der SAWI in der Deutschschweiz, der treibenden Wirtschaftskraft des Landes, ist auch für die Westschweiz von grosser Wichtigkeit. Denn dies bedeutet nicht nur, dass die hier erlangten Abschlüsse von einer hohen Glaubwürdigkeit profitieren, sie sorgen auch dafür, dass die SAWI französischsprachigen Lernenden Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt ermöglicht.
Die SAWI stellt heute ihre Dienstleistungen an zwei Haupt-Standorten zur Verfügung: in Lausanne und Zürich.
In Lausanne befindet sich die SAWI inmitten des Stadtzentrums, nur 500 Meter vom Bahnhof entfernt, im «Maison de la Communication», belegt sie drei Stockwerke. Neben den Kursen der SAWI und des CFJM, dem Ausbildungszentrum für Journalisten, beherbergt das Haus der Kommunikation zahlreiche Veranstaltungen und Konferenzen, insbesondere dank seines 200 Sitzplätze umfassenden Auditoriums. Genau wie Zürich ist auch Lausanne von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Denn während Genf – am äussersten Rand der Westschweiz – sehr international ausgerichtet ist, liegt Lausanne genau im Zentrum der Romandie und bildet so dessen Wirtschaftsmotor. Die Stadt am Lac Léman ist zudem auch die Welthauptstadt des Sports, da hier der Hauptsitz des IOC (Internationales Olympisches Komitee) und damit Hauptsitz mehrerer internationaler Sportverbände beheimatet sind.
In Zürich befindet sich die SAWI im Herzen der Stadt, im neuen Stadtviertel Europaallee, direkt neben dem Hauptbahnhof Zürich.
Die SAWI bietet des Weiteren auch dezentralisierte Kurse in anderen Städten an.
Jährlich besuchen an die 1000 Studierende die SAWI in der Romandie und 240 in der Deutschschweiz. Rund 350 Personen unterrichten an der SAWI.
In seiner 50-jährigen Geschichte hat sich die SAWI somit zum grössten Schweizer Kompetenznetzwerk im Bereich Marketing und Kommunikation entwickelt.
Artikel 2 _ Allgemeine Ziele
Die SAWI konzentriert sich auf zwei Zielgruppen.
Einerseits sind es die in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Durch ihre Geschichte hat sich die SAWI zur Mission gemacht, diese zu unterstützen, indem sie dafür sorgt, dass genügend Personal zur Verfügung steht. Dies sowohl in Anzahl als auch in Kompetenzen, und zwar in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kommunikation, PR und Digital.
Die zweite Zielgruppe sind die Studenten. Für sie besteht die Mission darin, sie in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kommunikation, PR und Digital als auch in allen artverwandten Bereichen auszubilden. Besonderer Wert wird auf die Anpassung und die Bedürfnisse der Unternehmen gelegt, um dafür zu sorgen, dass die Studenten besser im Arbeitsmarkt integrierbar sind.
Artikel 3 _ Vision, Mission, Engagement und Werte
Vision: Stärkung der Position als führende Schweizer Anbieterin von Weiterbildungen in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kommunikation und PR sowie in den Bereichen Innovation und digitale Transformation.
Mission: Die SAWI versorgt die Talente von heute und morgen mit dem nötigen Rüstzeug, um in einem sich ständig entwickelnden Markt zu agieren. Dies wird dank modernster Lehr-Methoden und hochqualifizierten Fachleuten erreicht.
Engagement:
Werte: Die praktischen Gegebenheiten des Marktes geben die Ausbildung vor. Diese muss qualitativ hochwertig sein und so entwickelt und verbessert werden, dass sie die Entwicklung von sowohl Know-how als auch zwischenmenschlichen Fähigkeiten zulässt und fördert.
Artikel 4 _ Zugehörigkeit, Akkreditierung und Anerkennung
Artikel 4.1 _ Bachelor- und Masterstudiengänge
Die Bachelor- und Masterstudiengänge der SAWI ermöglichen es, Äquivalenzen oder ECTS-Punkte zu erwerben. 1988 von der Europäischen Union ins Leben gerufen, haben die ECTS (European Credits Transfer System) zum Ziel, die akademische Anerkennung von ausländischen Studiengängen zu erleichtern. Dies insbesondere im Rahmen der ERASMUS Programme. Der ECTS-Punkt ist proportional zum Arbeitsvolumen des Studenten und ist ein Mass für das erreichte Studienniveau.
Die ECTS-Punkte werden jedes Semester akkumuliert:
Der Bachelor entspricht 180 ECTS-Punkten (oder sechs validierten Studiensemestern). Ein MBA entspricht 120 ECTS-Punkten (oder vier validierten Studiensemestern). Somit haben die Studenten zum Ende ihres MBAs 300 ECTS-Punkte validiert.
Die Anerkennung erfolgt durch zwei Institutionen. Die Heim-Institution, die Gastinstitution und der Student müssen einen Studienaustauschvertrag unterzeichnen, um die Punkte anzuerkennen.
Die SAWI Bachelor- und MBA-Studiengänge sind praxisbezogen und bereiten die Studenten für einen Einstieg in das Berufsleben gleich nach Studienabschluss vor. Als private Institution entwickelt SAWI alle Lehrpläne nach den Bologna-Richtlinien: der Studienplan umfasst Lehrmodule. Jedes Lehrmodul wird qualitativ (Inhalt des Lehrmoduls) und quantitativ (Äquivalenz im Sinne von ECTS-Punkten) festgelegt. Die Lehrpläne stehen in strenger Übereinstimmung mit den europäischen Äquivalenzen bzw. Gleichwertigkeit von Kursen.
ECTS-äquivalent durch ordnungsgemäß akkreditierte Partnerinstitutionen.
Artikel 4.2 _ Berufliche Weiterbildung
Alle Weiterbildungen, die bei der SAWI absolviert werden, führen zu einem Titelerwerb gemäss dem gewählten Lehrgang.
Die SAWI-Weiterbildungskurse führen zu verschiedenen eidgenössischen Branchenzertifikaten und sind damit schweizweit anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Lehrgänge Kommunikationsfachleute, Verkaufsfachleute, Marketingfachleute als auch für die Weiterbildungen Web Project Manager.
Die anderen Lehrgänge werden mit dem Erwerb eines SAWI-Zertifikats abgeschlossen. Die SAWI gilt, seit mehr als 50 Jahren als offizielles Institut der Branche und ist zu dem die einzige Lehrstätte, die Ausbildungen in der Deutsch- und Westschweiz anbietet. In der Fachwelt ist die SAWI allgemein anerkannt und erhöht die Chancen der Studenten auf dem Arbeitsmarkt.
Artikel 5 _ Voraussetzungen
Die SAWI ist bestrebt bei allen Lehrgängen einen guten Zusammenhalt im Klassenverbund zu gewährleisten. Ein ähnliches Wissensniveau aller Teilnehmer ist dafür besonders wichtig. Aus diesem Grund legt die SAWI zum Zeitpunkt der Kursanmeldung bestimmte Voraussetzungen fest. Diese Anforderungen werden in allen Informationsdokumenten sowie in den Vertragsunterlagen zur Anmeldung zu einem Lehrgang ausdrücklich erwähnt.
Stellt ein Student unvollständige, irreführende und/oder gefälschte Informationen zur Verfügung, um nachzuweisen, dass er das für die Registrierung erforderliche Niveau hat, trägt er allein die Folgen (Unfähigkeit, Schritt zu halten und die im Lehrgang entwickelten Kenntnisse zu erwerben Feindseligkeit der Studenten mit besserem Niveau, Nichtbestehen der Prüfungen etc.). Um es den anderen Studenten zu ermöglichen, die gesetzten Lernziele zu erreichen, haben die Dozenten das Recht, die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern, die aufgrund eines mangelnden Wissensstandes gestellt werden.
Studenten, die unvollständige, falsche und/oder gefälschte Angaben gemacht haben und feststellen, dass sie die Inhalte des gewählten Kurses nicht verstehen, weil sie die Grundlagen nicht beherrschen, erhalten keine Rückerstattung der Kursgelder. Sind die Schulgebühren noch nicht vollständig bezahlt, schuldet der Student dennoch den vollen Betrag. Nach eigenem Ermessen kann die SAWI von Fall zu Fall den Studenten in einen anderen, weniger anspruchsvollen Lehrgang versetzen.
Setzt ein Lehrgang eine Vorqualifikation voraus und zeichnet dies mit einem Vermerk wie «oder gleichwertige Kenntnisse» aus, darf die SAWI das erforderliche Niveau durch eine Aufnahmeprüfung verifizieren. Die Kosten für diese Prüfung (Entwurf und Durchführung des Tests als auch Korrektur) gehen zu Lasten des Studenten.
Wenn das Resultat der Aufnahmeprüfung ein Niveau bestätigt, dass dem vorausgesetzten nahe ist, kann dem Studenten je nach Fall eine provisorische Aufnahme gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Student vor dem Beginn sein Wissen in einem Vorkurs angleicht. Dieser Vorkurs kann entweder durch die SAWI selbst durchgeführt oder aber durch sie koordiniert werden. In jedem Fall werden die Kurskosten dem Studenten verrechnet.
Artikel 6 _ Prüfungen und Validierung von Vorkenntnissen
Einige der von der SAWI angebotenen Kurse und Lehrgänge beinhalten Tests zur Überprüfung der erworbenen Kenntnisse/ Fertigkeiten (interne Prüfung, Einzel- oder Gruppenarbeit, Verteidigungen, Kampagnenumsetzungen usw.). Die Kosten für diese Tests sind grundsätzlich im Kursgeld enthalten (ist dies nicht der Fall, wird in der Kursbeschreibung ausdrücklich auf diese zusätzlichen Kosten hingewiesen).
Einige der von der SAWI angebotenen Kurse und Ausbildungen resultieren in Prüfungen, die von Dritten organisiert werden (eidgenössische Diplome und Zertifikate, kantonale Diplome und Zertifikate, Zertifikate und Bescheinigungen von Verbänden oder Unternehmen usw.). Die Kosten für die Teilnahme an diesen externen Prüfungen werden grundsätzlich von den Studierenden übernommen (ist dies nicht der Fall, wird in der Kursbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Teil der Kurskosten sind.)
Artikel 7 _ Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
SAWI, Academy for Marketing and Communication AG, im Folgenden SAWI genannt, ist eine private Berufsschule, tätig in der ganzen Schweiz, die sich auf Marketing, Verkauf, Kommunikation und Digital spezialisiert hat. Sie bietet Schulungen zur Vorbereitung auf bestimmte Atteste, Zertifikate und Diplome an. Dazu gehören auch andere Ausbildungsangebote wie der SAWI Bachelor oder der SAWI MBA sowie Ausbildungsangebote, die in Zusammenarbeit mit Schulen oder Drittanbietern entwickelt wurden. Die SAWI bietet auch Schulungen für Einzelpersonen oder Unternehmen an. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle oben genannten Angebote, vorbehaltlich der besonderen Bedingungen, die im Anmeldeformular oder im Ausbildungsvertrag enthalten sind.
Definition
Student: Ist die jenige Person, welche die Schulungen/ Kurse besucht.
Unterzeichner: Ist die natürliche oder juristische Person, die den Ausbildungsvertrag für das gewählte Ausbildungsangebot abschliesst.
Drittzahler: Ist die natürliche oder juristische Person, die in Fällen, in denen sie nicht Unterzeichner ist, die Zahlung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag an die SAWI gewährleistet.
Ausbildungsvertrag
Die SAWI und der Unterzeichner sind durch einen Ausbildungsvertrag gebunden, der seine wesentlichen Merkmale aus dem Mandatsvertrag im Sinne der Artikel 394 ff. des schweizerischen Obligationenrechts ableitet. In diesem Sinne verpflichtet sich die SAWI die Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der Ausbildungsvertrag ist ein befristeter Vertrag, der am ersten Kurstag beginnt und am letzten Kurstag endet. Es steht dem SAWI frei, dass Anfangs und Enddatum des Kurses, den Kursinhalt sowie das Kursformat zu ändern, ohne Auswirkung auf die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages.
Wird der Ausbildungsvertrag mit einem Unterzeichner abgeschlossen, der nicht der Student ist, oder werden die finanziellen Verpflichtungen von einem Drittzahler übernommen, so sind die Verpflichtungen des Unterzeichners respektive des Drittzahlers auf die finanziellen Verpflichtungen beschränkt, die er gemeinschaftlich und solidarisch mit dem Studenten eingeht.
Der Ausbildungsvertrag wird durch die Unterzeichnung des Formulars Registrierungsantrag/Ausbildungsvertrag durch den Unterzeichner abgeschlossen.
Kommerzielle oder sonstige Unterlagen, z.B. Kurspläne, stellen keine vertragliche Verpflichtung seitens SAWI dar.
Für den Fall, dass der Student bei einer SAWI-Partnerfinanzierungsstelle oder Vermittlerin eine Finanzierung für sein Studium beantragt, ist die SAWI berechtigt, dieser Informationen zur Verfügung zu stellen.
Pädagogischer Auftrag sowie Informationspflicht der SAWI
Die SAWI bemüht sich nach besten Kräften, den Studenten bei der Erreichung seiner Ausbildungsziele zu unterstützen, insbesondere bei der Erlangung der von ihm angestrebten Diplome, Zertifikate oder Atteste. Zu diesem Zweck setzt die SAWI verschiedene Lehrmittel ein, die an die unterschiedlichsten Situationen angepasst sind.
Auf Anfrage informiert die SAWI den Unterzeichner oder den Drittzahler über die Ergebnisse des Studenten. Auch wenn die pädagogischen Fachpersonen dem Unterzeichner oder dem Drittzahler für zusätzliche Informationen und Ratschläge zur Verfügung stehen, beschränkt sich die Informationspflicht der SAWI ausschliesslich auf den Versand von Zeugnissen per brieflicher oder elektronischer Post. Die SAWI unternimmt alle Anstrengungen, um Misserfolge bei der Ausbildung zu vermeiden. Dies stellt jedoch ein Risiko dar, das sich nicht gänzlich vermeiden lässt. Für den Bachelorstudiengang behält sich das SAWI das Recht vor, die Eltern des Studierenden, den/die Schulgeldzahler oder den/die Drittmittelzahler zu kontaktieren um über die schulische Situation zu informieren.
Pflichten des Stundenten
Der Zugang zu Kursen und Aktivitäten, die von der SAWI organisiert werden, unterliegt der Einhaltung der Innerhalb der SAWI geltenden Vorschriften und der Verhaltensweisen einer Ausbildungseinrichtung. Insbesondere ist die SAWI befugt, erforderliche Disziplinarmassnahmen zu treffen, bis hin zum vorübergehenden oder vollständigen Ausschluss des Studenten von dem durch den Ausbildungsvertrag abgedeckten Kurs. In diesem Fall behält der Ausbildungsvertrag seine Gültigkeit und die noch ausstehenden finanziellen Verpflichtungen bleiben zur Gänze gemäss Ausbildungsvertrag geschuldet.
Bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mails, Diskussionsforen, über das Internet zugängliche Dokumente usw.) kommuniziert der Student nicht im Namen der SAWI, ausser die SAWI hat ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Mitteilungen.
Ebenso stellt der Student sicher, dass die Verwendung des Na mens oder der Marke der SAWI respektiert wird, um den Ruf der Institution und damit den Wert der ausgestellten Diplome zu wahren.
Recht am Bild und Verwendung von Daten
Die SAWI ist berechtigt, Bilder und Videos, die den Studenten oder die während oder in direktem Zusammenhang mit seiner Ausbildung an der SAWI ausgeführte Arbeit enthalten, zu verwenden. Dies gilt für kommerzielle Zwecke als auch für Marketing oder Kommunikationszwecke und ohne zeitliche, mediale oder geografische Begrenzung. In diesem Zusammenhang akzeptiert der Student, dass sein Nachname, Vorname, Pseudonym oder Firmenname genannt werden. Der Student er- mächtig die SAWI auch, SAWI-Nachrichten und Geschäftsangebote per Post, E-Mail, Telefon, SMS oder auf andere Weise zu kommunizieren.
Finanzielle Verpflichtungen
Jeder Kurs unterliegt einer spezifischen, im Ausbildungsvertrag festgelegten Studiengebühr und ist gemäss den auf dem Anmeldeformular angegebenen Bedingungen zu bezahlen. Wird sie nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, sendet die SAWI dem Unterzeichner oder Drittzahler eine erste Mahnung mit der Aufforderung zur Zahlung der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist werden Mahnungen mit CHF 50.- in Rechnung gestellt. Der fällige Betrag wird mit 5% verzinst und die SAWI kann den Teilnehmer ohne weitere Ankündigung vorübergehend oder vollständig von dem durch den Ausbildungsvertrag abgedeckten Kurs ausschliessen. Das SAWI stellt erst dann ein Diplom aus, wenn der Teilnehmer die volle Studiengebühr bezahlt hat.
In diesem Fall bleibt der Ausbildungsvertrag in Kraft und die finanziellen Verpflichtungen bleiben vollständig bestehen. Der Unterzeichner, der Drittzahler und der volljährige Student haften gemeinschaftlich und solidarisch für alle finanziellen Verpflichtungen.
Jegliche Änderung des Zahlungsrhythmus zieht zusätzliche Kosten nach sich.
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt ausschliesslich mittels des bereitgestellten Einzahlungsscheins und auf folgendes Konto:
Teilnehmer-Rabatt
Unternehmens-Rabatt
Die obengenannten Rabatte gelten nicht für Angebote, für die bereits ein Nachlass oder Preisangebot gewährt wurde, sowie für Einführungsmodule und Trainings zur Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen.
Wiederholung eines Kurses ganz oder teilweise
Wird ein Kurs ganz oder teilweise wiederholt, errechnen sich die Kosten für das Repetitorium anhand des Kursgeldes, welches der Kurs zur Zeit der Wiederholung kostet. Zusätzlich wird ein administrativer Aufwand von 10% veranschlagt, der dem Repetenten in Rechnung gestellt wird.
Rekurs:
Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Rekurs gegen die Prüfungsergebnisse mit CHF 500.- als Beitrag zu den administrativen Kosten in Rechnung gestellt.
Stornierungsbedingungen
Die Anmeldung kann schriftlich bis spätestens 90 Tage vor Kursbeginn kostenlos storniert werden. Nach diesem Zeitraum ist das gesamte Schulgeld geschuldet. Die Stornierung der Anmeldung muss per Einschreiben erfolgen. Dies gilt auch, wenn die angemeldete Person den Kurs nicht besucht oder der Kurs vorzeitig abbricht. Wird die Ausbildung infolge einem durch ein ärztliches Attest belegtem Unfall oder einer Krankheit abgebrochen, wird die Berechnung des Schulgeldes am Tag des Ereignisses unterbrochen und der Vertrag vorzeitig beendet.
Bei Ausbildungsverträgen für Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder MBA-Abschluss führen, kann die Ausbildung am Ende eines Schuljahres unterbrochen werden, sofern dies bis spätestens am 31. März per Einschreiben bekannt gegeben wird. Die SAWI behält sich das Recht vor, einen Kurs zu stornieren.
Haftung
Mit Ausnahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens seitens ihrer Organe oder Hilfskräfte übernimmt die SAWI keinerlei Haftung für direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art, die auf ihre Tätigkeit oder der wenige ihrer Arbeitskräfte zurückzuführen sind.
Darüber hinaus haftet die SAWI in keiner Weise für Schäden an einem Teilnehmer durch einen oder mehrere andere Teilnehmer.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die vorliegenden allgemeinen und finanziellen Geschäftsbedingungen und Ausbildungsverträge unterliegen schweizerischem Recht.
Für jeglichen Streitfall vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Waadt.
Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt am 1. April 2023 in Kraft. Es ersetzt alle vorherigen Versionen und hebt diese auf.
Artikel 8 _ Rechte des Studenten
Jeder Student hat das Grundrecht auf faire Behandlung ohne Diskriminierung aufgrund von Alter, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Familienstand und sexueller Orientierung.
Des Weiteren hat der Student Recht auf folgende Punkte:
Artikel 9 _ Pflichten des Studenten
Die Studenten verpflichten sich, einander mit Respekt und Höflichkeit zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch für Kursleiter, Modulleiter und Dozenten sowie für alle Mitarbeiter der SAWI. Sie müssen dazu beitragen, ein Klima des Vertrauens, der Unparteilichkeit und der Fairness zu fördern, und gemeinsam müssen sie sicherstellen, dass die Grundsätze der Ehrlichkeit und Integrität eingehalten werden und dass die von der SAWI geförderten spezifischen Werte respektiert werden.
Des Weiteren hat der Student folgende Pflichten:
Die Bewertungsbögen von Ausbildern, Personal und Ausbildung im Allgemeinen auf ehrliche und unparteiische Weise und unter vorrangiger Berücksichtigung der Erreichung der dar gelegten Ziele auszufüllen.
Artikel 10 _ Plagiate
Um die Qualität der ausgestellten Titel zu gewährleisten, definiert die SAWI ihre Politik gegen Plagiate wie folgt.
Ziel jeder Arbeit der Studenten muss es immer sein, unveröffentlichtes Wissen zu vermitteln und eine neue und persönliche Wiedergabe eines Themas anzubieten. Plagiate sind eine sehr schwere Verletzung der Pflichten des Studenten. Bei einem Plagiat eignet sich der Student die Arbeit anderer an, d.h. er verwendet und reproduziert Ergebnisse einer Arbeit (Text oder ein Teil davon, Bild, Grafik, Foto, Daten...), ohne anzugeben, dass es von jemand anderem stammt. Ganz konkret: Wir pla- giieren, wenn wir den Autor der von uns verwendeten Quellen nicht zitieren und wenn wir kein Zitat in Anführungszeichen setzen. Plagiate sind intellektuelle Diebstähle. Es handelt sich also um eine Straftat, die mit Sanktionen geahndet wird.
Plagiate sind an sich schon ein Verbrechen. Aber Plagiate, um unverdient eine Note oder einen Titel zu erhalten, führen zu einem erschwerenden Umstand.
Der Student verpflichtet sich, die von ihm benutzten oder teilweise reproduzierten Werke nach den Zitationsregeln zu verwenden. Die Methodik verlangt, dass Zitate klar identifiziert werden (Anführungszeichen) und der Name des Autors und die Quelle des Auszugs angegeben werden.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften gegen Plagiate unterliegt Disziplinarstrafen, die zur Ungültigkeit einer Prüfung oder zum Ausschluss von der SAWI führen können. Das Disziplinarverfahren greift einem eventuellen Gerichtsverfahren nicht vor.
Artikel 11 _ Einsatz von IT-Ressourcen
Studenten, die ihren eigenen Computer oder ihre eigene elektronische Ausrüstung im Unterricht benutzen, können dies nur in einem Kontext tun, der in direktem Zusammenhang mit dem Kurs steht, den sie besuchen (jede andere Nutzung, wie z.B. Musik hören, Videos ansehen, Online-Spiele spielen etc. kann zu einem Kursausschluss für den Zeitraum führen).
Für einige Weiterbildungen stellt die SAWI den Studenten Laptops zur Verfügung. Die Nutzung dieser Computer unterliegt den folgenden Regeln.
Das SAWI ist nicht verantwortlich für jegliche mögliche Fehlfunktionen oder Defekte. Es liegt in der Verantwortung des Studenten, die ordnungsgemässe Funktion des Computers sofort nach Erhalt zu überprüfen.
Am Ende der Ausbildung geht der Computer, der dem Studenten zur Verfügung gestellt wird, in sein Eigentum über. Ein Schliessfach zur sicheren Verstauung des Computers kann ihm ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Gerätes liegt der Kauf eines neuen Computers in der Verantwortung des Studenten.
Der Student trifft insbesondere die folgenden Vorsichtsmassnahmen:
Im Falle von technischen Problemen aufgrund von Hardware-Ausfällen liegt es in der Verantwortung des Studenten, sich mit dem Lieferanten in Verbindung zu setzen und eine Garantie zu aktivieren.
Sobald der Computer im Besitz des Studenten ist, hat dieser einen Monat Zeit, um eine Fehlfunktion der Software und/oder des Betriebssystems an die SAWI zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Computer als einwandfrei funktionstüchtig.
Der Student ist für die Software, die er auf seinem Computer installiert, und die Folgen verantwortlich, die eine solche Installation für die Änderung der Konfiguration seines Betriebssystems haben kann.
Der Computer ist mit Microsoft Office Suite ausgestattet. Es kann notwendig sein, andere Softwares zu installieren, wie z.B. ein Zeichen oder Webseitenerstellungsprogramm.
Wichtiger Hinweis: Software-Cracking ist verboten, nicht nur aus ethischen Gründen, sondern auch, weil es eine potenzielle Gefahr darstellt, die Konfiguration des Computers zu stören.
Bei Problemen im Zusammenhang mit Änderungen in der Konfiguration des Betriebssystems oder der installierten Software wird die Festplatte auf Werkseinstellungen zurückgesetzt, unabhängig von der Software, die nach der persönlichen Übergabe des Computers an den Studenten installiert wurde. Abhängig vom aufgetretenen Problem kann es sein, dass beim Zurücksetzen des Betriebssystems durch die SAWI die gespeicherten Dateien ganz oder teilweise dauerhaft gelöscht werden, ohne dass die SAWI dafür verantwortlich gemacht werden kann. Es wird dringend empfohlen, dass die Studenten alle ihre Computerdateien sichern.
Jeder Eingriff, den die SAWI auf dem Computer machen muss, weil einer der folgenden Gründe auftritt:
wird dem betreffenden Studenten in Rechnung gestellt.
Die SAWI behält sich das Recht vor, in den folgenden Fällen das Betriebssystem und die Konfiguration jedes Computers zu überprüfen:
Artikel 12 _ Nutzung des Internets und anderer Kommunikationsmittel
Der Student muss die ethischen Grundsätze für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Computerressourcen (z.B. des WLAN-Netzwerks) respektieren. Dies insbesondere indem er sie nicht persönlich für Downloads (unabhängig von ihrem Inhalt) verwendet, ausser dies ist der Auftrag des Dozenten.
Tätigkeiten, die folgendes zum Ziel haben, sind verboten: seine wahre Identität zu verbergen, sich für andere auszugeben, das Passwort eines anderen Benutzers zu verwenden, andere Konten als die, auf die er rechtmässigen Zugang hat, zu verwenden, ein Programm zur Umgehung etablierter, Verfahren zu implementieren, um das Sicherheitsniveau der Systeme zu erhöhen, Programme zu verwenden oder zu entwickeln, die wissentlich die Integrität von Computersystemen gefährden, Software für Zwecke zu installieren oder zu verwenden, die nicht dem Auftrag der SAWI entsprechen, einen Arbeitsplatz oder eine andere Computerressource ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Person, der sie zugewiesen ist, zu nutzen, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Inhaber auf die Daten anderer zuzugreifen, auch wenn diese Daten nicht ausdrücklich geschützt sind.
Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail, Diskussionsforen, über das Internet zugängliche Dokumente usw.) muss den folgenden Regeln entsprechen:
Artikel 13 _ Raumnutzung
Die Räumlichkeiten der SAWI befinden sich immer in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Verkehrsmittel. In Lausanne wie in Zürich ist der nächste SBB-Bahnhof in weniger als 10 Minuten zu Fuss erreichbar. Wir ermutigen die Studenten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um zu ihrem Unterricht zu gelangen.
Die Raumbelegungspläne sind auf den entsprechenden Bildschirmen verfügbar.
Schulzimmer sind keine Picknickplätze. Die Studenten sind da her eingeladen, ihre Getränke im dafür vorgesehenen Bereich einzunehmen und ihren Getränkekonsum in den Zimmern auf Mineralwasser zu beschränken.
Am Ende jeder Kursstunde muss der Raum in einem sauberen Zustand und bei geschlossenen Fenstern und ausgeschaltetem Licht hinterlassen werden.
Es stehen konventionelle Abfallkübel und PET-Behälter zur Verfügung.
Werden die Möbel verschoben, müssen diese beim Verlassen des Raumes wieder auf ihre ursprüngliche Position gerückt werden.
Studenten, die ein Zimmer ausserhalb des offiziellen Klassenzimmers belegen möchten, müssen sich mindestens 48 Stunden voraus an die SAWI wenden. Je nach Verfügbarkeit kann ein Platz oder ein Zimmer zur Verfügung gestellt werden.
Alle SAWI-Räume sind Nichtraucherräume, einschliesslich der Terrassenbereiche der Gebäude. Auch elektronische Zigaretten sind verboten. Aschenbecher stehen an den Gebäudeeingängen zur Verfügung.
Im Falle eines Problems oder einer Beschädigung der Ausstattung, die von einem Studenten oder einer anderen Person verursacht wurde, wird diese zur Verantwortung gezogen.
Artikel 14 _ Sanktionen
Jedes Verhalten, das einem eindeutigen Verstoss gegen eine der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 genannten Regeln entspricht, wird geahndet.
Studenten müssen bei Verstoss gegen das Reglement mit vorübergehendem Ausschluss aus dem Kurs rechnen. In extrem schweren und/oder wiederkehrenden Fällen kann der Ausschluss dauerhaft sein.
Im Falle eines Ausschlusses am Ende einer Lektion ist der Dozent für seine Entscheidung verantwortlich. In allen anderen Fällen entscheidet die pädagogische Leitung der SAWI über die Dauer des Ausschlusses und das Verfahren zur Umsetzung der Sanktion.
Ein vorübergehender Ausschluss von Kursen stellt in keiner Weise eine Rechtfertigung für die Verschiebung einer Prüfung oder für eine nachträgliche Bewertung eines solchen Tests dar. Es liegt in der Verantwortung des Studenten, alles zu tun, um mit anderen Studenten Schritt zu halten, auch wenn er nicht die gleichen Möglichkeiten hat, an den Kursen teilzunehmen.
Es werden keine Rückerstattungen oder Ermässigungen für Studenten gewährt, die eindeutig gegen die oben genannten Regeln verstossen haben. Im Falle eines dauerhaften Ausschlusses, haftet der Student in voller Höhe auch wenn das Schulgeld noch nicht vollständig bezahlt ist.
Im Falle einer Sachbeschädigung wird eine Geldstrafe erhoben, die zusätzlich zu einer vom Bildungsdirektor der SAWI beschlossenen Ausschlussstrafe verhängt werden kann oder nicht.
Bei Straftaten mit krimineller Dimension behält sich die SAWI die zusätzliche Möglichkeit der Kündigung gegenüber der betreffenden offiziellen Stelle vor.
Artikel 15 _ Ausbildungsordnung
Einige Aus- und Weiterbildungen unterliegen besonderen Vorschriften. Diese Regeln werden zum Zeitpunkt der Zulassung des Studenten kommuniziert.
Sie können jederzeit aktualisiert werden.
Diese spezifischen Vorschriften sind voll anwendbar und haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Dokument.
Artikel 16 _ Administration und Kontakte